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Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen.
Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln. Zugleich widersprechen wir hiermit ausdrücklich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, soweit sie den unsrigen widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen bzw. wenn der Besteller die Lieferung in Kenntnis unserer Bedingungen widerspruchslos annimmt.
1. Alle den Verkauf und die Lieferung betreffenden Vereinbarungen sind bei der Bestellung schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. a) An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeit, Lieferungsmöglichkeit und Zwischenverkauf.
2. b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weiterleitung an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften nicht als zugesichert anzusehen sind.
4. a) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Geraten wir in Lieferverzug oder ist uns die Lieferung unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit gegenüber Nichtkaufleuten auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, gegenüber Kaufleuten auf die Verletzung von Haupt- oder Kardinalpflichten. In beiden Fällen der Höhe nach auf den Kaufpreis. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart war oder der Käufer nachweisen kann, daß er kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hat.
4. b) Die Anlieferung "frei Baustelle" erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers und setzt eine mit Schwerlastzug befahrbare Anfuhrstraße voraus. Das Abladen hat entweder unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen oder aber auf Kosten des Verkäufers durch uns. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Es wird grundsätzlich am Erfüllungsort abgeladen.
4. c) Eventuelle Anfahr- und Abladewünsche des Käufers erfolgen alleine auf seine Gefahr, er stellt den Verkäufer von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen frei und übernimmt die volle Haftung.
5. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, von Privatkunden längstens innerhalb von 2 Wochen, anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 ff HGB
6. a) Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Die Wandlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
6. b) Unsere Schadensersatzpflicht ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf reine Personen- und Sachschaden, die durch den Liefergegenstand in vorhersehbarer und vertragstypischer Weise verursacht wurden.
7. a) Der Kaufpreis ist bei der Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
7. b) Im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge außerhalb einer Skontofrist aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.
9. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Käufer.
10. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
11. Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch einen Kaufmann; der Nichtkaufmann verzichtet jedenfalls auf ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
12.a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bei Kaufleuten bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
12.b) Soweit der Verkäufer mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Verkäufer.
12.c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache von Kaufleuten durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
12.d) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947.948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum , so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Dasselbe gilt für den Fall, daß Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen sind.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
12.f) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen .
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz A S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. f S. 1 + 6 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung, sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo.
12.g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. f Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
12.h) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. f. Salze 5 und 6 gelten entsprechend.
12.i) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Vorwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. f, g und h auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
12.j) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. f, g und h abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
12.k) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
12.l) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
12.m) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten den realisierbaren Wert der Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
13. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Vertragsgrundlage. Die Vertragsbedingungen der VOB/B liegen in unseren Geschäftsräumen den Kunden zur Einsicht vor und werden ihnen auf Wunsch kostenlos ausgehändigt.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma. |
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